Es geht - als Beispiel - um den Interessenausgleich bei Schadensersatzansprüchen aus dem Deliktsrecht. Normalerweise muß jeder Anspruchsteller beweisen, z.B. bei Ansprüchen wegen Körperverletzung aus § 823 BGB,

Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen dem Geschädigten eine Beweiserleichterung eingeräumt: Er muß das schuldhafte Handeln des Anspruchsgegners nicht mehr beweisen, es wird vermutet. Der Anspruchsgegner hat dann die Möglichkeit, sich zu entlasten, das heißt zu exkulpieren.

Wichtige Anwendungsgebiete dieser Beweislastumkehr sind:

Die Besonderheit liegt im folgenden:

Regelmäßig hat derjenige das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen, der den Anspruch für sich durchsetzen möchte.

Bei der Fallgestellung der Beweislastumkehr wird vermutet, daß der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, der Schädiger muß sich von dieser Vermutung entlasten. Der Geschädigte erhält einen Beweislast-Vorteil. Er muß das schuldhafte Verhalten des Schädigers nicht vortragen und benennen: es wird vermutet!

Beispiele für Beweislastumkehr
  • Fälle des Beweisnotstandes (Grundfälle)
  • Produkthaftung nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)
  • Organisationshaftung
  • Haftung nach Straßenverkehrsgesetz
  • Geldwäschegesetz
  • Produktionsanlagenhaftung
  • Verletzung von Aufklärungspflichten bei Arzthaftung
  • grobe berufliche Pflichtverletzungen bei Arzthaftung
  • grobe ärztliche Behandlungsfehler oder unzulängliche Dokumentation
  • Beweislast bei Unmöglichkeit (§ 282 BGB)
  • Beweislast bei Annahme als Erfüllung (§ 363 BGB).

Hier - bei der Organisationshaftung - müssen die Unternehmen und ihre Führungskräfte eine festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation bereithalten, um damit einen Entlastungsbeweis dokumentiert führen zu können. Hier helfen Integrierte Management Systeme, die Unternehmen "gerichtsfest" machen.


Weiterführende Literatur:

Adams/Rekittke: Praktische Rechtskunde für Produktionsmanager: Ein Weg zur "gerichtsfesten" Organisation, Hanser-Verlag, München u.a, 1999
Adams: Produktverantwortung übernehmen - Die Rechtsprechung fordert mehr als ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9000, Qualität und Zuverlässigkeit (QZ) 1998, 50 ff.
Adams/Johannsen/Krieshammer: Was der Qualitätsmanager vom Recht wissen muß, Verlag TÜV Rheinland.

Diese Integrierten Management Systeme werden durch Kombi-Audits kontinuierlich verbessert. Organisationsfehler werden verhindert, der Entlastungsbeweis ermöglicht.

Um die Beweislastumkehr in allen Anwendungen begegnen zu können, bedarf es umfassender organisatorischer Vorbereitung und deren Dokumentation. Hier sollte Unterstützung eingeholt werden bei Experten, die Erfahrungen haben bei der Organisationsverschulden-Beratung.


Weitere Informationen:
Dr. Adams und Partner-Gruppe