Es geht - als Beispiel - um den Interessenausgleich bei Schadensersatzansprüchen aus dem Deliktsrecht. Normalerweise muß jeder Anspruchsteller beweisen, z.B. bei Ansprüchen wegen Körperverletzung aus § 823 BGB,
Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen dem Geschädigten eine Beweiserleichterung eingeräumt: Er muß das schuldhafte Handeln des Anspruchsgegners nicht mehr beweisen, es wird vermutet. Der Anspruchsgegner hat dann die Möglichkeit, sich zu entlasten, das heißt zu exkulpieren.
Wichtige Anwendungsgebiete dieser Beweislastumkehr sind:
Die Besonderheit liegt im folgenden:
Regelmäßig hat derjenige das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen, der den Anspruch für sich durchsetzen möchte.
Bei der Fallgestellung der Beweislastumkehr wird vermutet, daß der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, der Schädiger muß sich von dieser Vermutung entlasten. Der Geschädigte erhält einen Beweislast-Vorteil. Er muß das schuldhafte Verhalten des Schädigers nicht vortragen und benennen: es wird vermutet!
Beispiele für Beweislastumkehr
Hier - bei der Organisationshaftung - müssen die Unternehmen und ihre Führungskräfte eine festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation bereithalten, um damit einen Entlastungsbeweis dokumentiert führen zu können. Hier helfen Integrierte Management Systeme, die Unternehmen "gerichtsfest" machen.
Weiterführende Literatur:
Diese Integrierten Management Systeme werden durch Kombi-Audits kontinuierlich verbessert. Organisationsfehler werden verhindert, der Entlastungsbeweis ermöglicht.
Um die Beweislastumkehr in allen Anwendungen begegnen zu können, bedarf es umfassender organisatorischer Vorbereitung und deren Dokumentation. Hier sollte Unterstützung eingeholt werden bei Experten, die Erfahrungen haben bei der Organisationsverschulden-Beratung.